Satzung der TSG Friedrichsdorf e.V.

§ 1 Name und Sitz
 

(1) Der 1892 gegründete Verein führt den Namen: TSG Friedrichsdorf e.V., Abkürzung für „Turn- und
Sportgemeinde Friedrichsdorf e.V.“.
(2) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Homburg unter 10 VR 342 eingetragen.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Friedrichsdorf und ist Verbandsmitglied im Landessportbund Hessen e.V.
und seinen zuständigen Verbänden.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen
Veranstaltungen und den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen sowie die
Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der
Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale).
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
 

§ 3 Aufgaben
 

Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere die:
(1) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, die Ausbildung (Training) von Mitgliedern zur
Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und
Organisationen;
(2) Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports;
(3) Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des
Leistungs- und Breitensports.


§ 4 Mitgliedschaft


(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags
kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18
Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
(2) Mitglieder des Vereins sind:
- Erwachsene (über 18 Jahre),
- Kinder und Jugendliche (bis 18 Jahre),
- Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung).
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern
und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die
Anordnungen des erweiterten Gesamtvorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu
respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbands-
richtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.
(4) Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger
Mitgliedschaft oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Gesamtvorstands durch die
Mitgliederversammlung ernannt werden.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds aus dem Verein.
(6) Der freiwillige Austritt muss schriftlich per Post oder E-Mail dem Vorstand gegenüber erklärt werden.
Er ist nur bis zum 15. Mai mit Wirkung ab dem 30. Juni oder bis zum 15. November mit Wirkung ab dem
31. Dezember eines Jahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
(7) Der Ausschluss aus dem Verein und der Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:
- wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei
Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage
nachgewiesen wird;
- bei grobem Verstoß gegen die Satzung,
- wegen massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten,
- wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die
Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend
beeinträchtigt wird.
(8) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den
Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die nächste
Mitgliederversammlung anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei
Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den
Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden
Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen
oder einer Beitragsrückerstattung.
(9) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner
Mitgliedschaft verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen
teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu klären. Laufende
Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am
Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein
damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Betrag wird vom Vorstand
festgelegt. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am
Bankeinzugsverfahren teilnehmen.

§ 5 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge. Diese teilen sich auf in: Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeitrag,
Abteilungsbeitrag und Zehnerkartenbeitrag.
(2) Näheres über Festsetzung, Höhe und Fälligkeit regelt die Beitragsordnung.
(3) Umlagen können nach Beschluss der Mitgliederversammlung erhoben werden bei einem besonderen
Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann,
insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten.
(4) Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem
minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber
gesamtschuldnerisch haften.
(5) Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein
Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/ oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.
 

§ 6 Rechte der Mitglieder
 

(1) Das aktive Wahlrecht steht Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr zu, das passive Wahlrecht ab dem 18.
Lebensjahr.
(2) Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben, mit Ausnahme der Regelung in § 6 Nr. 1 der Satzung,
kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder personensorgeberechtigte Elternteile
bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr steht das Rede- und
Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen zu.
(3) Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Gesamtvorstand und zur
Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
(4) Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Gesamtvorstand zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung eingereicht werden.
(5) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungs-
stätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benützen.
Sie wählen den Gesamtvorstand und den jeweiligen Abteilungsleiter. Eine Übertragung des Stimmrechts
ist ausgeschlossen.


§ 7 Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung,
2. Gesamtvorstand,
3. Ältestenrat,
4. Jugendausschuss.

 

§ 8 Vorstand


Der Gesamtvorstand besteht ausfolgenden Personen,
- dem Vorsitzenden
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Sportwart
- dem Pressewart
- dem gewählten Vertreter des Jugendausschusses
- bis zu fünf weiteren Beisitzern, die den Vorstand unterstützen

(1) Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und
einen Aufgabenverteilungsplan geben.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB (im Folgenden: der Vorstand) sind der Vorsitzende, die zwei
stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Sportwart Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils
zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie
alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er
hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins
nach der Vereinssatzung
- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der
Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter
- Vorschläge zur Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Gebühren und Umlagen
- die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle
und die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers.
(4) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden für 2 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein
neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der
Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte
Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder. Es erfolgt
eine Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
(6) Die Beschlussfassung des Vorstandes und des Gesamtvorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu
denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt.
(7) Im Einzelfall kann jedes Vorstandsmitglied anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne
Gegenstände im Umlaufverfahren per Email erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes
bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Das Vorstandsmitglied legt die Frist zur Zustimmung zu
einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der Email-
Vorlage sein. Die Email- Vorlage gilt dem (Gesamt-)Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn es an die
offizielle E-Mail-Adresse oder die vom Mitglied angegebene E-Mail-Adresse verschickt worden ist. Für den
Nichtzugang ist der Email – Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der
Beschlussfassung über Email innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu
einer Vorstandssitzung einladen.
(8) Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen und deren
Wirkungskreis bestimmen.
(9) Der Vorstand kann per Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für
den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn der Betroffene eine
erhebliche Pflichtverletzung begangen hat. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör
zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht
dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.
(10) Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht
als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der
Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die
Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen
dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen
der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.
(11) Das Amt/die Ämter des Vereinsvorstandes wird/werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die
Mitgliederversammlung kann abweichend davon beschließen, dass dem/den Vorstand/
Vorstandsmitgliedern für seine/ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung im Rahmen des
Steuerrechts gezahlt wird.
 

§ 9 Der Ältestenrat
 

(1) Der Ältestenrat berät den Vorstand in der Verwaltung von Grundstücken und Gebäuden des Vereins,
sowie bei Baumaßnahmen und Instandsetzungsarbeiten. Ihm obliegt die Überwachung der Immobilien.
(2) Der Ältestenrat besteht aus zwei Mitgliedern aus dem Vorstand nach § 26 BGB sowie bis zu sieben
weiteren Mitgliedern des Vereins.
(3) Scheidet ein Mitglied des Ältestenrates aus, so kann der Ältestenrat ein neues Mitglied berufen.
(4) Mitglieder des Ältestenrates müssen mindestens eine zehnjährige Mitgliedschaft im Verein
nachweisen und das 35. Lebensjahr überschritten haben.
(5) Die Abberufung des Ältestenrates in seiner Gesamtheit ist nur mit einer Mehrheit von ¾ aller
stimmberechtigten Mitglieder des Vereins möglich. Einzelmitglieder des Ältestenrates können nach § 4
Abs. 7 abberufen werden.
(6) Der Ältestenrat legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Bericht vor, aus dem der Zustand der
Immobilien, geplante Änderungen und sonstige Maßnahmen hervorgehen.
 

§ 10 Mitgliederversammlung
 

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem (Gesamt-)Vorstand
obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
- Entlastung des Vorstandes;
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer und weiterer Ehrenämter gemäß dieser
Satzung;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen
durchgeführt);
- Erlass von Ordnungen;
- Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
- Auflösung des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen
Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung - ist einzuberufen, wenn der
Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies
unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung durch Aushang in der
Turnhalle sowie an den Schaukästen an der Außenwand der Vereinsturnhalle sowie an der
Vereinsgaststätte, Hugenottenstraße 58, 61381 Friedrichsdorf, Mitteilung auf der Homepage www.tsg-
friedrichsdorf.de sowie durch Rundmail an alle Mitglieder, die ihre E-Mail Adresse dem Verein angegeben
haben, einzuberufen.
Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von Email- Adressen ist eine Bringschuld des
Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung
schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf
die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung
bekannt gegeben werden. Das gilt nicht für Satzungsänderungen oder Anträge zur Auflösung des Vereins.
Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung
zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der
anwesenden Stimmberechtigten.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter
übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt
ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung.
Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte
einen Wahlausschuss, bestehend aus zwei Personen.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der
Abstimmung zwingend bestimmt ist. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung,
so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene
Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets
beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.
Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für
Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Beschlüsse
zur Veräußerung von Immobilien und die Auflösung des Vereins müssen mit einer 3/4-Mehrheit aller
stimmberechtigten Mitglieder des Vereins gefasst werden. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen.
(4) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
Es muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung;
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers;
- Zahl der erschienenen Mitglieder;
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit;
- die Tagesordnung;
- die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der JA-Stimmen, Zahl der NEIN-Stimmen,
Zahl der ENTHALTUNGEN, Zahl der ungültigen Stimmen);
- die Art der Abstimmung;
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut;
- Beschlüsse in vollem Wortlaut.
 

§ 11 Abteilungen des Vereins
 

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstandes rechtlich
unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des
Vorstands das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt die
Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszwecks halten muss. Soweit in der
Abteilungsordnung nichts Anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für Abteilungen
entsprechend.
(2) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

 

§ 12 Eigenständigkeit der Vereinsjugend


(1) Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sowie die gewählten und
berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereinsjugendarbeit. Die Vereinsjugend führt und verwaltet
sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur
Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.
(2) Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuss. Dieser wird in einer Jugendvollversammlung gewählt.
Jugendwart, bei Bedarf auch ein Jugendsprecher, vertreten die Interessen der Jugend im Vorstand. Alles
Weitere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugend zu entwerfen ist und durch eine
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.


§ 13 Kassenprüfer


Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie
dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die
Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben
sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die
buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können nur einmal direkt
wiedergewählt werden.


§ 14 Protokollierung


Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen vom Gesamtvorstand sind zu protokollieren. Das
Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Gesamtvorstandssitzungen sind vom
jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der
Gesamtvorstand aufzubewahren.


§ 15 Auflösung des Vereins


(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit
beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des
Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem
anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das
Vermögen an die Stadt Friedrichsdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke,
insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.


§ 16 Datenschutz


Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nicht
automatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten
Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Weitere
Einzelheiten hierzu sind in der Datenschutz-Ordnung des Vereins geregelt. Diese Datenschutz-Ordnung
ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Datenschutz-
Ordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt.
Die jeweils aktuelle Datenschutz-Ordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins
(www.tsg-friedrichsdorf.de) unter der Rubrik "Datenschutz-Ordnung" für alle Mitglieder verbindlich.

Friedrichsdorf, 30.03.2019

 

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